Wahl von Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand

Anordnung und Information über die Wahlen von Pfarrgemeinderat (PGR) u. Kirchenvorstand (KV)

In Vorbereitung auf die Gremienwahlen sind von den aktuellen PGR und KV Arbeitsgruppen gebildet worden und haben sich am 7.7.25 konstituiert.

Beide Arbeitsgruppen (in den Wahlordnungen unterschiedlich benannt) werden soweit als möglich gemeinsam tagen, um eine parallele Durchführung der Wahlen zu ermöglichen:

Pfarrgemeinderat
Der PGR hat einen Wahlausschuss berufen, dem angehören: Bernhard Arens, Daniela Drost, Claudia Giesen, Andreas Strüder, Pfarrer Thomas Köster (als Vorsitzender gewählt)
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder wurde auf 12 festgelegt (Beschluss des PGR vom 30.6.25).
Die Aufgaben des Wahlausschusses ergeben sich aus §6 der Wahlordnung (s. pgr-wahl2025.de)
Die Wahlen zum PGR für die Wahlperiode 2025-2029 sind für den 8./9.11.2025 angesetzt.
Wahlberechtigt ist, wer der katholischen Kirche angehört, am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hat und in der Pfarrei seinen Erstwohnsitz hat.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Um Meldung als Kandidatin oder Kandidat bzw. Vorschlag von Kandidierenden – bei einem der Mitglieder - bittet der Wahlausschuss in diesem Zusammenhang!

Kirchenvorstand
Der KV hat beschlossen, einen Wahlvorstand zu bilden bestehend aus Hubert Kaminski, Gerlinde Pindur (als Stellvertreterin gewählt), Pfarrer Thomas Köster (als Vorsitzender gewählt)
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder beträgt gemäß Wahlordnung (s. kv-wahl2025.de) 14; auf einen Antrag auf Anpassung der Zahl hat der KV in seiner Sitzung vom 1.7.25 verzichtet.
Die Aufgaben des Wahlvorstands ergeben sich aus der Wahlordnung.
Der Kirchenvorstand ordnet die Wahlen zum KV für die Wahlperiode 2025-2029 für den 8./9.11.2025 an.
Wahlberechtigt ist, wer der katholischen Kirche angehört, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und in der Kirchengemeinde seit mindestens sechs Monaten seinen Erstwohnsitz hat.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahmen: s. §3 der Wahlordnung).
Um Meldung als Kandidatin oder Kandidat bzw. Vorschlag von Kandidierenden – bei einem der Mitglieder - bittet der Wahlvorstand in diesem Zusammenhang!